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Die Rechtsbestimmungen über das Fasten gemäß der hanafitischen Rechtsschule
Verfasst von Ustadha Umm Ihsan
© M. Alsuwaidi
Den Monat Ramadan zu fasten ist eine der fünf Säulen des Islams. Der Prophetengefährte ʿAbdullah Ibn ʿUmar Ibn al-Khattab (möge Gott mit ihm zufrieden sein) sagte:
»Ich hörte den Gesandten Gottes (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) sagen: ›Die Religion des Islams fußt auf fünf (Säulen): Zu bezeugen, dass es keine Gottheit gibt außer Allah und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist; das Gebet zu verrichten; die Almosenabgabe (Zakat) zu entrichten; die Pilgerfahrt durchzuführen und den Monat Ramadan zu fasten.‹« (Bukhari, Muslim)
Das Fasten im Monat Ramadan ist also eine der größten gottesdienstlichen Taten, die ein Gläubiger tun kann. Es ist eine Tat, die den Geist, den Körper und die Seele von den spirituellen Unreinheiten dieser Welt reinigt. Es ist eine Tat, die die Herzen der Muslime weltweit zusammenführt, während sie bemüht sind, alle gemeinsam die Tugend der Selbstdisziplin zu praktizieren. Und schließlich es ist eine Tat, die den Durst der Seele nach der Zufriedenstellung ihres Herrn stillt.
Das Fasten wurde bereits von früheren Religionsgemeinschaften praktiziert und ebenso wurde es den Folgern des Propheten Muhammad (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) vorgeschrieben. Gott, der Erhabene, sagt im Koran:
»O die ihr glaubt, das Fasten wurde euch als Pflicht auferlegt, so wie es denen vor euch auferlegt wurde, auf dass ihr Gottesfurcht erlangen möget.« (Koran 2, 183)
Was ist Fasten?
Sprachlich bedeutet das arabische Wort für Fasten bedingungsloses ›Fernbleiben‹ (imsak) von bestimmten Taten oder Rede zu einer beliebigen Zeit.
Gemäß dem göttlichen Gesetz bedeutet Fasten:
- fernzubleiben von sexuellen Handlungen und
- fernzubleiben davon, etwas ins Körperinnere aufzunehmen,
- sei es absichtlich oder versehentlich,
- vom Beginn des Sonnenaufgangs bis zum Sonnenuntergang
- begleitet von der Absicht, zu fasten,
- seitens einer Person, der es erlaubt ist, zu fasten.
Das ›Fernbleiben von sexuellen Handlungen‹ umfasst sowohl tatsächlichen Geschlechtsverkehr als auch Ejakulation, die durch Vorspiel hervorgerufen wird.
Davon ›fernbleiben, etwas ins Körperinnere aufzunehmen‹ bezieht sich auf die Aufnahme von Nahrung, Getränken und Medikamenten in den Körper, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Sache handelt, den man typischerweise in den Körper aufnimmt, oder nicht. Eine dieser Substanzen ›ins Körperinnere aufzunehmen‹ bedeutet, dass sie in den Rachen, den Darm, den Magen, über die Nase in das Gehirn, in die Geschlechtsteile oder offene Wunden gelangen.
›Sei es absichtlich oder versehentlich‹ schließt Essen, Trinken und sexuelle Handlungen aus, welche aus Vergesslichkeit begangen werden.
›Von Beginn des Sonnenaufgangs bis zum Sonnenuntergang‹ bezieht sich auf das tatsächliche Eintreten der Morgendämmerung und der Maghrib-Zeit am Abend.
›Begleitet von der Absicht, zu fasten‹ bedeutet, dass man die Absicht fassen muss, zu fasten, um die Durchführung der gottesdienstlichen Tat von bloßem Verzicht auf Essen, Trinken und sexuelle Handlungen zu unterscheiden. Würde man beispielsweise einfach von Essen, Trinken und sexuellen Handlungen fernbleiben, ohne dabei das Fasten zu beabsichtigen, so würde dies nicht als gültiges Fasten zählen.
›Seitens seiner Person, der es erlaubt ist, zu fasten‹ bedeutet, dass man frei sein muss von Zuständen, die die Gültigkeit des Fastens ausschließen, wie etwa Menstruation oder Wochenfluss (postnatale Blutungen).
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Für wen ist das Fasten eine Pflicht?
Das Fasten im Monat Ramadan ist eine Pflicht für jeden Muslim, ob Mann oder Frau, der zurechnungsfähig und geschlechtsreif ist. Diese Bestimmung greift auch beim Nachholen von Fastentagen, die aufgrund eines gültigen Entschuldigungsgrundes oder eigener Nachlässigkeit versäumt wurden. Daher ist es verpflichtend, ausgelassene Ramadan-Fastentage nachzufasten.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah)
Jungen erreichen die Geschlechtsreife, wenn sie einen feuchten Traum erleben oder eine Ejakulation haben. Mädchen erreichen die Geschlechtsreife, wenn sie einen feuchten Traum erleben oder die erste Menstruation einsetzt. Wenn bei einem Junge oder einem Mädchen mit 15 (Mond-)Jahren noch keines dieser Ereignisse eingetreten ist, so gelten sie islamrechtlich als geschlechtsreif und das Fasten wird für sie verpflichtend.
Den aktuellen Ramadan zu fasten ist verpflichtend für die zuvor erwähnten Personen, sofern sie
- körperlich dazu in der Lage sind, zu fasten,
- frei von den Zuständen der Menstruation und des Wochenflusses (postnatale Blutungen) sind
- und sich nicht auf Reisen befinden.
(Ebenda)
Wer ist vom Fasten im Monat Ramadan entschuldigt?
Das Fasten im Monat Ramadan ist nicht verpflichtend für Frauen im Zustand der Menstruation oder des Wochenflusses (postnatale Blutungen), da das Fasten in diesen Zuständen nicht erlaubt ist. (Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Für kranke Personen, schwangere Frauen und stillende Mütter bleibt das Fasten weiterhin verpflichtend. Krankheiten können allerdings ein gültiger Entschuldigungsgrund sein, wenn begründeter Anlass zur Sorge besteht, dass das Fasten den Zustand verschlechtern oder den Heilungsprozess verlangsamen könnte. Gleiches gilt für eine schwangere Frau und eine stillende Mutter, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Fasten ihr oder ihrem Kind schaden könnte.
Begründeter Anlass zur Sorge liegt vor, wenn:
- deutliche Anzeichen erkennbar sind,
- relevante Erfahrungen in der Vergangenheit gemacht wurden
- oder ein aufrichtiger, muslimischer Arzt oder Fachmann darüber Auskunft gibt.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Ein Reisender ist ebenfalls vom Fasten entschuldigt, sofern er bei Anbruch der Morgendämmerung (Beginn des Fajr-Gebets) bereits auf Reisen ist. Dennoch zu fasten ist jedoch besser, vorausgesetzt, das Fasten bereitet keine unzumutbare Erschwernis.
(Ebenda)
Alle zuvor erwähnten Personengruppen sind verpflichtet, ihre ausgelassenen Fastentage nach dem Ramadan zu einer Zeit nachzuholen, in der sie dazu in der Lage sind. Es gibt keine Sühne für jemanden, der es hinauszögert, seine ausgelassenen Fastentage nachzuholen, dennoch ist es besser, sie sofort nachzuholen, wenn man dazu in der Lage ist.
(Ebenda)
Welche Arten des Fastens gibt es?
Grundsätzlich gibt es 9 Arten des Fastens:
- zeitspezifisches* verpflichtendes (fard) Fasten:
- der jeweils aktuelle Ramadan
- nichtzeitspezifisches verpflichtendes (fard) Fasten:
- nachzuholende Fastentage eines vergangenen Ramadans
- zeitspezifisches notwendiges (wajib) Fasten:
- zeitspezifisches Fasten aufgrund eines Schwurs
- nichtzeitspezifisches notwendiges (wajib) Fasten:
- nichtzeitspezifisches Fasten aufgrund eines Schwurs
- Sühnefasten
- nachzuholendes Fasten für jedwedes schwurbedingtes, Sunnah-, freiwilliges (nafl) oder Sühnefasten, das man gebrochen hat
- Starkes Sunnah-Fasten (sunna muʾakkada):
- der 9. Tag des Monats Dhul-Hijja (der Tag von ʿArafat)
- der 10. Tag des Monats Muharram (der Tag von ʿAshura) in Kombination mit dem 9. oder dem 11. Tag
- Empfohlenes Fasten:
- der 13., 14. und 15. Tag eines jeden Mondmonats (die Vollmondtage)
- alle Montage und Donnerstage jeden Monats
- 6 Tage des Monats Shawwal; am besten ist es, sie direkt hintereinander zu fasten
- jedes weitere Fasten, das in einer Aufforderung oder Verheißung von Lohn innerhalb der Sunna begründet liegt, wie etwa das Fasten Davids (jeden zweiten Tag des Jahres zu fasten), welches als diejenige Art des Fastens gilt, die Gott am gefälligsten ist
- freiwilliges (nafl) Fasten:
- jedes Fasten, das nicht in eine der zuvor erwähnten Kategorien fällt, sofern es nicht unerwünscht ist
- leicht unerwünschtes (makruh tanzihan) Fasten:
- nur den 10. Tag des Muharram ohne den 9. oder 11. zu fasten
- gezielt an einem Freitag zu fasten mit dem Glauben, dass darin besonderer Lohn liegt (abgesehen davon ist es nicht unerwünscht, an Freitagen zu fasten)
- gezielt an einem Samstag zu fasten; dies ist jedoch nicht unerwünscht, wenn es mit einer anderen Art des Fastens zusammenfällt
- durchgängig zu fasten, ohne sein Fasten am Abend zu brechen (Wisal)
- stark unerwünschtes (makruh tahriman), sündhaftes Fasten:
- am Tag des Ramadanfests (ʿId al-Fitr)
- am Tag des Opferfests (ʿId al-Adha) und den drei Tagen, die diesem folgen (Ayyam at-Tashriq)
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; Shurunbulali: Imdad al-Fattah; Tahtawi: Hashiya al-Tahtawi)
*(Zeit-)spezifisches Fasten bedeutet, dass es eine festgelegte Zeit für die Durchführung des Fastens gibt. (Radd al-Muhtar) Deshalb ist man dazu verpflichtet, an diesem festgelegten Tag zu fasten, und kann keine andere Art des Fastens durchführen.
Nichtzeitspezifisches Fasten bedeutet, dass es keine festgelegte Zeit für die Durchführung des Fastens gibt. Deshalb ist es möglich, selbst zu entscheiden, wann man es durchführt. Die Unterscheidung zwischen zeitspezifischem und nichtzeitspezifischem Fasten geht auch auf die Urteile in Bezug auf die Absicht zurück, mehr dazu unten.
Was sind die Bedingungen für gültiges Fasten?
Die Bedingungen für ein gültiges Fasten sind:
- die Absicht
- frei zu sein von Menstruation und Wochenfluss
- frei zu sein von allem, was das Fasten ungültig macht
(Shurunbulali: Nur al-Idah)
Es ist keine Bedingung für ein gültiges Fasten, frei vom Zustand der großen rituellen Unreinheit (Janaba) zu sein. ʿAisha, die Mutter der Gläubigen (möge Gott mit ihr zufrieden sein), sagte:
»Der Gesandte Allahs (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) erlebte im Ramadan den Einbruch der Morgendämmerung im Zustand der großen rituellen Unreinheit, die andere Gründe als einen feuchten Traum hatte (sprich: Geschlechtsverkehr). Er führte die Ganzkörperwaschung (Ghusl) durch und fastete den Tag.« (Muslim)
Entsprechend gilt: Jemand, der in der Nacht beabsichtigte zu fasten und in der Zeit des Morgengebets (Fajr) im Zustand der großen Unreinheit aufwacht, muss die große Waschung (Ghusl) durchführen, um seine Gebete verrichten zu können und den Tag fasten; und sein Fasten ist gültig. (Shurunbulali: Maraqi al-Falah; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Was ist die ›Absicht‹?
Eine Absicht wird für jeden Tag, den man fastet, benötigt, selbst im Monat Ramadan. (Shurunbulali: Imdad al-Fattah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Die Absicht ist die innere Entschlossenheit, eine Sache zu tun. (ʿAla ad-Din ʿAbidin, al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya) Eine Möglichkeit, sich dies zu vergegenwärtigen, ist, dass man bestätigen würde, dass man gerade fastet, wenn eine Person einen fragt, was man gerade tut. Gemäß der hanafitischen Rechtsschule ist es praktisch unmöglich, ohne Absicht zu fasten. Man muss die Absicht nicht mit Worten äußern; doch es ist besser, dies zu tun. (Ebenda)
Wann fasst man die Absicht?
Der Zeitpunkt, zu dem man die Absicht gefasst haben muss, hängt von der Art des Fastens ab.
Kategorie A
Für das zeitspezifische Pflichtfasten, das zeitspezifische notwendige Fasten, das starke Sunna-Fasten, das empfohlene Fasten sowie das freiwillige Fasten gelten folgende Bestimmungen in Bezug auf die Absicht:
- Die Absicht muss in der entsprechenden Zeit gefasst werden, damit das Fasten gültig ist.
- Das Zeitfenster für das Fassen der Absicht erstreckt sich von der Abenddämmerung (Maghrib) des Vorabends bis zum islamischen Mittag (siehe Definition unten) des Fastentages; vorausgesetzt, man hat vom Anbruch der Morgendämmerung an noch nichts getan, was das Fasten ungültig machen würde.
- Die Gelehrten bestätigen, dass es besser ist, die Absicht in der Nacht vor dem Fastentag zu fassen (also von der Abenddämmerung des Vorabends bis zum Anbruch der Morgendämmerung des Fastentages), da es in diesem Punkt abweichende Meinungen in anderen Rechtsschulen gibt.
- Es genügt, die Absicht zu fassen, ohne zu spezifizieren, ob das Fasten verpflichtend, notwendig, sunna oder freiwillig ist.
(Shurunbulali: Imdad al-Fattah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; al-Fatawa al-Hindiyya)
Kategorie B
Für nichtzeitspezifisches Pflichtfasten und nichtzeitspezifisches notwendiges Fasten gelten folgende Bestimmungen in Bezug auf die Absicht:
- Die Absicht muss in der entsprechenden Zeit gefasst werden, damit das Fasten gültig ist.
- Das Zeitfenster für das Fassen der Absicht erstreckt sich von der Abenddämmerung (Maghrib) des Vorabends bis Anbruch der Mogendämmerung (Fajr) des Fastentages.
- Wenn man die Absicht fasst, muss man auch die Art des Fastens spezifizieren.
- Wenn die Absicht nach Anbruch der Morgendämmerung (Eintritt des Fajr-Gebets) gefasst wird, so zählt dieses Fasten stattdessen als freiwilliges (nafl) Fasten.
(Shurunbulali: Imdad al-Fattah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Wann ist der islamische Mittag?
Der islamische Mittag (ad-Dahwa al-kubra) ist die zeitliche Mitte zwischen dem Eintritt der Fajr-Zeit (Anbruch der Morgendämmerung) und dem Eintritt der Maghrib-Zeit (Sonnenuntergang) eines Tages. Er ist weder mit dem Mittag im alltagssprachlichen Sinne noch mit dem Zenit der Sonne (Zawal) gleichzusetzen. (Mulla Khusraw: Durar al-Hikam Sharh Ghurar al-Ahkam; Ibn ʿAbidin: Radd al-Muhtar)
Wenn beispielsweise die Mogendämmerung (Fajr) um 5:00 Uhr und der Sonnenuntergang um 17:00 Uhr eintritt, dann wäre der islamische Mittag die zeitliche Mitte dieser 12-Stunden-Spanne, also um 11:00 Uhr. In diesem Beispiel hätte eine Person also vom Eintritt des Maghrib-Gebets des Vorabends bis kurz vor 11:00 Uhr des Folgetages Zeit, um die Absicht zu fassen, falls sie ein Fasten aus Kategorie A durchführen möchte.
Die Absicht muss vor dem islamischen Mittag gefasst werden, weil man mit der Absicht fasten muss, den größten Teil des Tages zu fasten. Gemäß dem göttlichen Gesetz ist dies, als ob man den gesamten Tag fastet. (Mulla Khusru: Durar al-Hikam Sharh Ghurar al-Ahkam; Ibn Abidin: Radd al-Muhtar)
Was geschieht, wenn man sich entscheidet, nicht zu fasten?
Es ist eine Bedingung für das Fasten, dass die Absicht, zu fasten, bestehen bleibt.
Falls man sich in der Nacht dazu entscheidet, am nächsten Tag nicht zu fasten, nachdem man zuvor beabsichtigt hatte zu fasten, dann gilt man an jenem Tag nicht als Fastender. Wenn man die Absicht jedoch erneuert, so gilt man wieder als Fastender.
(Shurunbulali: Imdad al-Fattah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Was sind empfohlene Handlungen in Bezug auf das Fasten?
Es ist empfohlen,
- das Vorfastenfrühstück (Suhur) zu sich zu nehmen – dies ist solange möglich, bis die Fajr-Zeit eintritt;
- das Vorfastenfrühstück spät zu sich zu nehmen – also bis kurz vor Eintritt des Morgengebets (Fajr);
- das Fasten zügig zu brechen, sobald die Maghrib-Zeit (Sonnenuntergang) eintritt.
(Shurunbulali: Nur al-Idah)
Welche Bittgebete (Dua) kann man beim Fastenbrechen lesen?
اَللَّهُمَّ لَكَ صُمْتُ وَ بِكَ آمَنْتُ وَ عَلَيْكَ تَوَكَّلْتُ وَ عَلَى رِزْقِكَ أَفْطَرْتُ وَ صَوْمُ الْغَدِ مِنْ شَهْرِ رَمَضَان نَوَيْتُ فَغْفِرْلِي مَا قَدَّمْتُ وَ مَا أَخَّرْتُAllāhumma laka ṣumtu wa bika āmantu wa ʿalayka tawakkaltu wa ʿalā Rizqika afṭartu wa Sawmu l-Ġad min Šahri Ramaḍān nawaytu faġfir lī mā qaddamtu wa mā aȟȟartu
»O Allah, für Dich habe ich gefastet, und an Dich glaube ich, und auf Dich vertraue ich, und mit Deiner Versorgung breche ich mein Fasten. Und ich beabsichtige, am morgigen Ramadantag zu fasten. So vergib mir, was ich bereits getan habe und was ich noch tun werde.«
اَللَّهُمَّ لَكَ صُمْتُ وَ عَلَى رِزْقِكَ أَفْطَرْتُAllāhumma laka ṣumtu wa ʿalā Rizqika afṭartu
»O Allah, für Dich habe ich gefastet, und mit Deiner Versorgung breche ich mein fasten.«
اَللَّهُمَّ لَكَ صُمْنَا وَ عَلَى رِزْقِكَ أَفْطَرْنَا فَتَقَبَّل مِنَّا إِنَّكَ أَنْتَ السَّمِيعُ الْعَلِيمُAllāhumma laka ṣumnā wa ʿalā Rizqika afṭarnā fataqabbal minnā innaka Anta s-Samīʿu l-ʿAlīm
»O Allah, für Dich haben wir gefastet, und mit Deiner Versorgung brechen wir unser Fasten, so nimm dies von uns an. Wahrlich, Du bist der Allhörende, der Allwissende.«
(Nawawi: al-Adhkar; Tahtawi: Hashiya at-Tahtawi)
Was tut eine Frau, wenn ihre Periode im Ramadan einsetzt?
Wenn ihre Menstruation im Ramadan während der Nacht einsetzt (das heißt, irgendwann zwischen Sonnenuntergang und Morgendämmerung), dann fastet sie am Folgetag nicht, und dies solange, wie ihre Menstruation andauert. (Hedaya Hartford: Birgivi’s Manual Interpreted)
Wenn ihre Menstruation im Ramadan während des Tages (also irgendwann zwischen Morgendämmerung und Sonnenuntergang) einsetzt, dann wird ihr Fasten dadurch ungültig und zählt nicht. Sie muss diesen Tag nach dem Ramadan, zu einer Zeit, wenn sie dazu in der Lage ist, nachfasten. Für die Dauer ihrer Periode muss sie vom Fasten fernbleiben. (Shurunbulali: Maraqi al-Falah; Shurunbulali: Imdad al-Fattah; Tahtawi: Hashiya at-Tahtawi)
Eine menstruierende Frau darf während des Ramadans tagsüber essen und trinken. Wenn sie glaubt, dass es ihr verboten ist, zu essen und zu trinken, dann ist es notwendig für sie, dies zu tun, denn es ist ihr in diesem Zustand nicht erlaubt, mit der Absicht, zu fasten, von Essen und Trinken fernzubleiben. (Tahtawi: Hashiya at-Tahtawi; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Eine menstruierende Frau sollte die Anzahl der Tage, die sie nicht fasten konnte, dokumentieren und diese nach dem Ramadan zu einem Zeitpunkt, wenn sie dazu in der Lage ist, nachfasten.
Gleiches trifft auf eine Frau im Zustand des Wochenflusses (postnatale Blutungen) zu.
Was tut eine Frau, wenn ihre Periode im Ramadan endet?
Wenn ihre Menstruation im Ramadan während der Nacht endet (also irgendwann zwischen Eintritt des Abendgebets und Eintritt des Morgengebets), dann vollzieht sie die Ganzkörperwaschung (Ghusl), beginnt mit ihren Pflichtgebeten und ist verpflichtet, am nächsten Tag und den Rest des Ramadans zu fasten. (Hedaya Hartford: Birgivi’s Manual Interpreted)
Hinweis: Zu diesem Punkt gibt es eine Reihe von Details, wenn ihre Periode vor der maximalen islamrechtlichen Menstruationsdauer von 10 Tagen endet und die Ganzkörperwaschung noch innerhalb der Zeit des Morgengebets (Fajr) abgeschlossen wird. Siehe hierzu Hedaya Hartfords ›Birgivi’s Manual Interpreted‹.
Wenn ihre Menstruation im Ramadan während des Tages endet (also zwischen Morgendämmerung und Sonnenuntergang), dann vollzieht sie die Ganzkörperwaschung (Ghusl), beginnt mit ihren Pflichtgebeten und verhält sich bis Sonnenuntergang wie eine fastende Person. Dies liegt begründet in der Heiligkeit des Monats Ramadan. (Hedaya Hartford: Birgivi’s Manual Interpreted) Es ist notwendig (wajib) für sie, den Rest des Fastentages von Essen und Trinken fernzubleiben (Shurunbulali: Maraqi al-Falah; Shurunbulali: Imdad al-Fattah), und es ist sündhaft, dies nicht zu tun. Der Rest des Tages, an dem sie sich wie eine Fastende verhält, gilt jedoch nicht als Fastentag, sondern dieser Tag muss nach dem Ramadan nachgeholt werden, zu einer Zeit, wenn sie dazu in der Lage ist. (Ebenda) Sie ist verpflichtet, den folgenden Tag sowie den Rest der Ramadantage zu fasten.
Eine menstruierende Frau sollte die Anzahl der Tage, die sie nicht fasten konnte, dokumentieren und diese nach dem Ramadan zu einem Zeitpunkt, wenn sie dazu in der Lage ist, nachfasten.
Gleiches trifft auf eine Frau im Zustand des Wochenflusses (postnatale Blutungen) zu.
Gibt es Handlungen, die das Fasten ungültig machen?
Ja, es gibt Handlungen, die das Fasten ungültig machen. Diese Handlungen fallen unter zwei Kategorien:
- Handlungen, die das Fasten ungültig machen und das Nachholen sowie eine Sühne erfordern
- Handlungen, die das Fasten ungültig machen und lediglich das Nachholen erfordern.
(Ibn ʿAbidin: Radd al-Muhtar)
Das grundlegende Prinzip der ersten Kategorie beruht darauf, absichtlich und willentlich eine Handlung zu begehen, die das Fasten ungültig macht, ohne einen gültigen Entschuldigungsgrund. ›Absichtlich‹ bedeutet, dass man sich bewusst ist, dass man fastet und trotzdem willentlich etwas tut, das das Fasten ungültig macht. (Ebenda) Diese Handlungen werden weiter unten unter ›Kategorie 1‹ aufgeführt.
Die zweite Kategorie beruht auf dem grundlegenden Prinzip, versehentlich eine Handlung zu begehen, die das Fasten ungültig macht. Dies schließt auch Handlungen ein, die unter Zwang geschehen. ›Versehentlich‹ bedeutet, dass man sich bewusst ist, dass man fastet, aber sein Fasten durch eigenes Handeln bricht, ohne dass man beabsichtigt, das Fasten willentlich zu brechen. (Tahtawi: Hashiya al-Tahtawi; überliefert in Radd al-Muhtar) Diese Handlungen werden weiter unten unter ›Kategorie 2‹ aufgeführt.
Wenn eine Handlung der Kategorie 1 aus Vergesslichkeit heraus begangen wird, macht sie das Fasten nicht ungültig. ›Aus Vergesslichkeit‹ bedeutet, dass man in dem Moment, in dem man die Handlung begeht, nicht daran denkt, dass man fastet. (Shurunbulali: Imdad al-Fattah) Der Prophet (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) sagte:
»Wer vergisst, dass er fastet, und isst oder trinkt, der soll sein Fasten dennoch vervollständigen, denn es war Gott, der ihm dadurch zu essen und zu trinken gab.« (Bukhari)
In einer weiteren Überlieferung sagte der Prophet (Gott segne ihn und schenke ihm Heil):
»Wenn ein Fastender aus Vergesslichkeit heraus isst, ist dies lediglich eine Versorgung, die Gott ihm schenkt, und es obliegt ihm nicht, etwas nachzufasten.« (Bukhari)
Kategorie 1: Handlungen, die das Fasten ungültig machen und Nachholen sowie Sühne (Kaffara) erfordern
Handlungen, die das Fasten ungültig machen und neben dem Nachholen auch eine Sühneleistung erfordern, beziehen sich immer nur auf den jeweils aktuellen Ramadan. Wenn eine Person diese Handlungen hingegen während eines Fastens außerhalb des aktuellen Ramadans begeht, wie etwa beim Nachholen eines Fastentags, dann wird das Fasten dadurch ungültig und lediglich das Nachfasten wird erforderlich; aber es erfordert keine Sühneleistung.
Die folgenden Handlungen erfordern neben dem Nachholen des Fastentages auch eine Sühneleistung, sofern sie absichtlich, willentlich und ohne gültigen Entschuldigungsgrund während des Fastens an einem aktuellen Ramadantag begangen werden:
- etwas essen oder trinken, das Menschen gewöhnlicherweise als Nahrung zu sich nehmen und das Nährstoffe oder Heilstoffe enthält oder in irgendeiner Weise einen Genuss für den Körper darstellt;
- tatsächlicher Geschlechtsverkehr über die vordere oder hintere Körperöffnung*, unabhängig davon, ob eine Ejakulation stattfindet oder nicht;
- den Speichel des Partners schlucken.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
*Geschlechtsverkehr über die hintere Körperöffnung ist verboten und stellt eine große Sünde dar. Das göttliche Gesetz verbietet diese Art von sexuellen Handlungen, egal ob im Monat Ramadan oder außerhalb.
Worin besteht die Sühneleistung?
Die Sühne besteht darin, 60 aufeinanderfolgende Tage des Jahres ohne Unterbrechung zu fasten. Dazu muss eine Zeit gewählt werden, in der man die 60 Tage fasten kann, ohne dass dabei eine Unterbrechung durch die Festtage (ʿId) oder die drei Tage nach dem Opferfest (ʿId al-Adha) zustande kommt, da es verbotsnah unerwünscht (makruh tahriman) ist, an diesen Tage zu fasten. (Shurunbulali: Maraqi al-Falah) Wenn diese Tage nicht ununterbrochen gefastet werden, müssen sie von vorn begonnen werden, jedes Mal, wenn die Durchgängigkeit des Fastens unterbrochen wird. (Tahtawi: Hashiya al-Tahtawi)
Die einzige Ausnahme davon stellen Menstruation und Wochenfluss (postnatale Blutungen) dar. Eine menstruierende Frau muss ihr Sühnefasten fortsetzen, sobald sie ihre große rituelle Reinheit wiedererlangt hat und kann die Vervollständigung der Sühne nicht verzögern. (Tahtawi: Hashiya al-Tahtawi) Gleiches gilt für eine Frau im Zustand des Wochenflusses.
Ist man tatsächlich nicht dazu in der Lage ist, 60 aufeinanderfolgende Tage zu fasten, und diesbezüglich begründete Gewissheit herrscht, so muss auf folgende Sühneleistungen ausgewichen werden:
- 60 bedürftigen Personen mit zwei Mahlzeiten versorgen, die sie vollständig sättigen;
- oder eine bedürftige Person 60 Tage lang mit zwei Mahlzeiten pro Tag versorgen, die sie vollständig sättigen;
- oder 60 bedürftigen Personen je ein halbes Sāʿ * an Weizen (oder einer vergleichbaren Getreidesorte) oder den entsprechenden Geldwert geben;
- oder 60 bedürftigen Personen ein Sāʿ * an Datteln (oder vergleichbaren Nahrungsmitteln) oder den entsprechenden Geldwert geben;
- oder einer Person (c) oder (d) für 60 Tage geben.
Es gilt zu beachten, dass man nicht die Wahl hat, 60 Tage zu fasten oder 60 Bedürftige zu versorgen, sondern man ist verpflichtet, 60 Tage zu fasten, außer man ist tatsächlich nicht dazu in der Lage und es herrscht begründete Gewissheit darüber.
Begründete Gewissheit herrscht dann, wenn
- klare Anzeichen zu erkennen sind,
- relevante Erfahrungen in der Vergangenheit gemacht wurden
- oder ein aufrichtiger, muslimischer Arzt oder Fachmann darüber Auskunft gibt.
Eine Sühneleistung genügt für alle zuvor begangenen Verstöße, selbst wenn diese über die Ramadane mehrerer Jahre verteilt sind. Wenn jedoch nach der Sühneleistung ein weiterer Verstoß begangen wird, so wird eine neue Sühneleistung erforderlich.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
*Ein halbes Sāʿ entspricht in etwa 2 Kilogramm (4,5 Pfund). Ein ganzes Sāʿ entspricht etwa 4 Kilogramm (9 Pfund).
Kategorie 2: Handlungen, die das Fasten ungültig machen und Nachholen erfordern, aber keine Sühne
Diese Kategorie beinhaltet jede Handlung, die das Fasten ungültig macht, sofern diese Handlung versehentlich (siehe Definition oben) oder unter Zwang begangen wurde.
Sie beinhaltet auch Nachholfasten, das beim Nachholen ungültig wurde.
Mund und Hals
- versehentlich essen oder trinken
- essen oder trinken, weil man denkt, die Zeit des Abendgebets (Maghrib) sei schon eingetreten, obwohl sie noch nicht eingetreten ist
- essen oder trinken, weil man denkt, dass die Morgendämmerung (Fajr) noch nicht angebrochen ist, obwohl sie es ist
- absichtlich etwas essen oder trinken, nachdem man aus Vergesslichkeit etwas gegessen oder getrunken hat und dachte, das Fasten sei nun gebrochen
- Essensreste herunterschlucken, welche mindestens die Größe einer Kichererbse haben
- Kieselsteine oder andere Gegenstände schlucken, welche Menschen normalerweise nicht essen würden
- beim Gurgeln für die Gebetswaschung (Wudu) oder Ganzkörperwaschung (Ghusl) versehentlich Wasser schlucken (außer Wasserreste, die nach dem Ausspucken im Mund zurückbleiben – siehe nächste Kategorie)
- Blut schlucken, das aus dem Mundraum austritt und den Speichel überwiegt
- Zahnpasta oder Mundwasser schlucken
- absichtlich Erbrochenes schlucken, dessen Menge einen Mundvoll überschreitet
- absichtlich einen Mundvoll erbrechen, egal ob man etwas davon schluckt oder nicht
- absichtlich erbrechen, nachdem man bereits erbrochen hat und denkt, dass das Fasten dadurch ungültig geworden ist
- Rauch, der durch eigenes Zutun in den Rachen gelangt, sofern der Körper davon keinen Nutzen zieht
- Küssen, das zur Ejakulation führt, mit der Bedingung, dass dabei kein Speichel des Partners geschluckt wurde
Die Geschlechtsteile
- Geschlechtsverkehr haben, weil man denkt, die Morgendämmerung (Fajr) sei noch nicht angebrochen, obwohl sie es ist
- absichtlich Geschlechtsverkehr haben, nachdem man zuvor aus Vergesslichkeit heraus Geschlechtsverkehr hatte und dachte, das Fasten sei dadurch ungültig geworden
- ein Zäpfchen in den Anus einführen
- etwas Trockenes in den Anus einführen, das vollständig im Körper verschwindet
- etwas Feuchtes oder Eingeöltes in den Anus einführen, auch wenn es nicht vollständig im Körper verschwindet
- ein feuchtes Tuch oder ein feuchtes Stück Stoff in die Vagina einführen, auch wenn es nicht vollständig im Körper verschwindet
- ein trockenes Tuch oder ein trockenes Stück Stoff in die Vagina einführen, das vollständig im Körper verschwindet
- Wasser oder Öl durch den Anus zuführen, das die Distanz einer Mihqana* erreicht
- Wasser oder Öl durch die Vagina zuführen, das die Distanz einer Mihqana* erreicht
Die Nase
- Wasser, das benutzt wird, um die Nase für die Gebetswaschung (Wudu) oder die Ganzkörperwaschung (Ghusl) auszuspülen und den Rachen oder das Gehirn erreicht
- Medikamente durch die Nase inhalieren
- Rauch durch eigenes Zutun einatmen, mit der Bedingung, dass der Körper daraus keinen Nutzen zieht
Der Körper im Allgemeinen
- Berührung, die zur Ejakulation führt (dies schließt Selbstbefriedigung mit ein)
- Medikamente auf eine offene Wunde an Bauch oder Kopf auftragen, die den Magen oder das Gehirn erreichen
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin, al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
*Die Mihqana oder Huqna ist ein medizinisches Instrument, das verwendet wird, um Medikamente durch den Anus in den Körper einzuführen. Sie entspricht der Analdusche oder dem Klistier der heutigen Zeit. Die Distanz, die das Fasten bricht, ist erreicht, wenn das obere Ende der Mihqana die Stelle erreicht, an der die Medizin ins Körperinnere freigesetzt wird. (Radd al-Muhtar)
Welche Handlungen brechen das Fasten nicht?
Mund und Hals
- etwas aus Vergesslichkeit heraus essen (siehe Definition oben)
- Essensreste schlucken, die kleiner sind als eine Kichererbse
- Rückstände von Medikamenten im Mund oder Hals schmecken
- auf einem Sesamkorn kauen, ohne es zu schlucken, solange der Geschmack nicht den Hals erreicht
- Staub oder Rauch (einschließlich Rauch von ʿŪd oder Weihrauch), der ohne eigenes Zutun in den Rachen gelangt
- Mücken, Fliegen oder andere Objekte, die ohne eigenes Zutun in den Rachen gelangen
- die Feuchtigkeit herunterschlucken, die nach dem Waschen des Mundes für Wudu oder Ghusl im Mund zurückgeblieben ist
- ein oder zwei Tropfen Schweiß oder Tränen schlucken, die in den Mund gelangt sind und sich mit dem Speichel vermischt haben, mit der Bedingung, dass man die Salzigkeit nicht schmeckt
- den eigenen Speichel schlucken
- den eigenen Schleim schlucken, nachdem man sich räuspert
- Erbrochenes schlucken, das ohne eigenes Zutun hervortritt, selbst wenn es ein Mundvoll ist
- absichtlich weniger als einen Mundvoll erbrechen, egal ob es geschluckt wird oder nicht
- ein Zahnholz (Miswak) oder eine Zahnbürste benutzen
- die Lippen beim Reden mit dem eigenen Speichel befeuchten und ihn schlucken
- Blut schlucken, das aus dem Mundraum austritt und den Speichel nicht überwiegt, mit der Bedingung, dass man es nicht schmeckt
- Speichel, der aus dem Mund das Kinn herunterläuft, wie eine Faden zurück in den Mund ziehen, mit der Bedingung, dass die Verbindung zum Mund nicht unterbrochen ist
- lästern
Die Geschlechtsteile
- aus Vergesslichkeit heraus Geschlechtsverkehr haben
- der Zustand der großen rituellen Unreinheit (Janaba), der einen plötzlich überkommt, wie etwa bei einem feuchten Traum
- Ejakulation, die durch Blicke oder Gedanken ausgelöst wird
- einen trockenen Finger in den Anus einführen
- Wasser oder Öl in die männliche Harnröhre strömen lassen
- ein Tuch oder ein Stück Stoff in die männliche Harnröhre einführen, selbst wenn es vollständig im Körper verschwindet
- einen trockenen Finger in die Vagina einführen
- ein trockenes Tuch oder ein trockenes Stück Watte in die Vagina einführen, mit der Bedingung, dass ein Teil davon außerhalb des Körpers bleibt
- Toilettenreinigung (Istinja) mit Wasser durchführen, vorausgesetzt, die Nässe erreicht nicht die Distanz einer Mihnaqa (siehe Definition oben)
Die Nase
- Schleim, der aus der Nase kommt
- Schleim in der Nase hochziehen, sodass dieser bis in den Hals gelangt
- Rauch, Parfum oder Weihrauch einatmen ohne eigenes Zutun
- einen Geruch riechen
Die Augen
- Kajal (Kuhl) auf die Augen auftragen, selbst wenn sein Geschmack in den Hals oder seine Farbe in Speichel oder Schleim gelangt
- Augentropfen oder Kontaktlinsenflüssigkeit in die Augen träufeln
- Kontaktlinsen tragen
Die Ohren
- Wasser, das durch ein Bad in die Ohren gelangt
- das Innere des Ohrs mit einem Wattestäbchen reinigen, selbst wenn dadurch Schmutz aus dem Ohr gelangt und es wieder ins Ohr eingeführt wird
Der Körper im Allgemeinen
- den Körper oder die Haare mit Ölen oder Cremes einreiben
- Deo benutzen
- ein Bad nehmen und dabei spüren, wie die Kälte in den Körper eindringt
- Blut abnehmen, wie etwa bei einer Blutprobe
- Blut schröpfen
Die Gedanken
- beabsichtigen, das Fasten zu brechen, es aber nicht tun
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Welche Handlungen sind während des Fastens unerwünscht?
Folgende Handlungen sind während des Fastens unerwünscht:
- etwas ohne Entschuldigungsgrund schmecken oder kauen, vorausgesetzt, der Geschmack wird nicht geschluckt
- Kaugummi ohne Geschmack kauen
- leidenschaftliches Küssen, bei dem zu befürchten ist, dass es zu Geschlechtsverkehr oder Ejakulation führen könnte, mit der Bedingung, dass kein Speichel des Partners geschluckt wird
- Speichel im Mund sammeln und dann herunterschlucken
- beim Durchführen der Gebetswaschung oder der Ganzkörperwaschung übermäßig gurgeln (da die Gefahr besteht, etwas herunterzuschlucken)
- beim Reinigen der Nase für Gebetswaschung oder Ganzkörperwaschung übermäßig viel Wasser in die Nase hochziehen (da die Gefahr besteht, dass etwas in den Rachen gelangen und heruntergeschluckt werden könnte)
- Dinge zu tun, die einen beim Fasten schwächen könnten, wie etwa Schröpfen oder Blutabnahme
- die Zähne mit Zahnpasta putzen oder Mundwasser verwenden, mit der Bedingung, dass man nichts davon schluckt
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin, al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Kann ich meinen Ehepartner während des Fastens liebkosen?
Bezüglich dieser Frage gibt es verschiedene Bestimmungen, da es viele Formen von Liebkosungen gibt.
Körperlicher Kontakt, der das Fasten nicht ungültig macht
- nichtleidenschaftliches Küssen, bei dem kein Speichel des Partners geschluckt wird und bei dem nicht zu befürchten ist, dass es zu Geschlechtsverkehr oder Ejakulation führt
- nichtleidenschaftliche Berührungen wie Umarmen oder Händehalten, bei dem nicht zu befürchten ist, dass sie zu Geschlechtsverkehr oder Ejakulation führen
- den Partner anschauen, selbst wenn dies zur Ejakulation führt
Körperlicher Kontakt, der das Fasten nicht ungültig macht, aber verbotsnah unerwünscht (makruh tahriman) und sündhaft ist
- leidenschaftliches Küssen, bei dem zu befürchten ist, dass es zu Geschlechtsverkehr oder Ejakulation führt
- Berührungen mit Lustempfinden, bei denen zu befürchten ist, dass sie zu Geschlechtsverkehr führen
- jedwede sexuelle Handlungen, bei denen zu befürchten ist, dass sie zu Geschlechtsverkehr oder Ejakulation führen
Körperlicher Kontakt, der das Fasten ungültig macht und nur das Nachholen erfordert
- Ejakulation durch Selbstbefriedigung*
- Küssen und Berührungen (d.h. der eigentliche Geschlechtsakt findet nicht statt), die zur Ejakulation* führen
Körperlicher Kontakt, der das Fasten ungültig macht und sowohl Nachholen als auch Sühne erfordert**
- absichtliches leidenschaftliches Küssen, dass dazu führt, dass man den Speichel des Partners schluckt*
- absichtlicher Geschlechtsverkehr durch die vordere oder hintere Körperöffnung, der zu Ejakulation führt*
- absichtlicher Geschlechtsverkehr durch die vordere oder hintere Körperöffnung, der nicht zu Ejakulation führt*
*Eine Person, die die oben genannten Handlungen begeht, sollte für den Rest des Fastentages von Essen, Trinken und weiteren sexuellen Handlungen fernbleiben und die sündhafte Handlung bereuen.
**Wenn das Fasten außerhalb des Ramadans absichtlich durch diese Handlungen gebrochen wird, ist keine Sühneleistung erforderlich.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin, al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Was ist das Iʿtikaf (spiritueller Rückzug)?
ʿAisha, die Mutter der Gläubigen (möge Gott mit ihr zufrieden sein), sagte:
»Der Prophet (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) pflegte es, immer in den letzten zehn Tagen des Ramadans das Iʿtikaf durchzuführen, bis Allah, der Erhabene, seine Seele (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) zu sich zurücknahm.« (Bukhari)
Der Gelehrte az-Zahidi sagte:
»Es ist seltsam, wie die Menschen die Durchführung des Iʿtikaf aufgegeben haben. Der Gesandte Allahs (Gott segne ihn und schenke ihm Heil) pflegte es, manche Handlungen zu tun und andere auszulassen, doch das Iʿtikaf hat er niemals ausgelassen – vom Moment als er Medina betrat bis zu seinem Tod (Gott segne ihn und schenke ihm Heil).«
Iʿtikaf bedeutet, die Moschee mit der Absicht zu betreten, dort zu verbleiben, um Gottesdienste zu verrichten. Die Moschee (Masjid) muss eine Räumlichkeit sein, in der das Gemeinschaftsgebet für die fünf täglichen Pflichtgebete verrichtet wird.
Das Iʿtikaf ist erlaubt, solange man frei vom Zustand der großen rituellen Unreinheit (Janaba), der Menstruation und des Wochenflusses (postnatale Blutungen) ist.
Die Bedingungen für ein gültiges Iʿtikaf mit Schwur (siehe Definition unten) sind:
- die Absicht
- Muslim zu sein
- bei Verstand zu sein
- frei vom Zustand der Menstruation und des Wochenflusses zu sein
(Ala ad-Din ʿAbidin, al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Welche Arten des Iʿtikaf gibt es?
- Notwendig (wajib): Iʿtikaf mit Schwur
Das Iʿtikaf mit Schwur bedeutet, dass man geschworen hat, das Iʿtikaf zu einer bestimmten Zeit durchzuführen. Es muss mindestens einen Tag und eine Nacht lang andauern. Man muss das Iʿtikaf in der geschworenen Zeit durchführen, damit der Schwur seine Gültigkeit hat. - Starke Sunna (sunna muʾakkada): Iʿtikaf in den letzten zehn Tagen und Nächten des Ramadans
Das Iʿtikaf in den letzten zehn Tagen und Nächten des Ramadans zu praktizieren, ist eine starke gemeinschaftliche Sunna. Es ist tadelnswert für eine Gemeinschaft als Ganzes, wenn niemand das Iʿtikaf durchführt. Wenn einige Personen da Iʿtikaf durchführen und andere nicht, dann wird dadurch der tadelnswerte Zustand von der gesamten Gemeinschaft aufgehoben.
Die Gelehrten schreiben nicht vor, dass man während des starken Sunna- Iʿtikafs fasten muss, da es während des Ramadans praktiziert wird und davon auszugehen ist, dass die Person ohnehin fastet. - Empfohlen: zu irgendeiner Zeit außer den oben genannten
Die minimale Dauer des empfohlenen Iʿtikafs ist lediglich ein Moment, selbst wenn man dabei nur durch die Moschee geht. Fasten ist keine Bedingung für das empfohlene Iʿtikaf.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Können Frauen das Iʿtikaf praktizieren?
Ja, Frauen können das Iʿtikaf praktizieren.
Am besten ist es, das Iʿtikaf einer Frau im Gebetsbereich ihres Hauses zu praktizieren. Der Gebetsbereich ist die Stelle, die für die Verrichtung ihrer Pflicht- und freiwilligen Gebete bestimmt ist.
Für eine Frau ist es unerwünscht, das Iʿtikaf in der Moschee duchzuführen.
Für Männer ist es nicht gültig, das Iʿtikaf an einem anderen Ort als der Moschee durchzuführen.
(ʿAla ad-Din ʿAbidin: al-Hadiyya al-ʿAlaʾiyya)
Darf man die Moschee währen des Iʿtikafs verlassen?
Die Moschee ohne Entschuldigungsgrund zu verlassen, beendet das Iʿtikaf. Diese Bestimmung gilt auch für Frauen, die das Iʿtikaf im Gebetsbereich ihres Hauses durchführen. Der Grund, aus dem man die Moschee oder den Gebetsbereich verlässt, muss ein Bedürfnis sein, das mit dem religiösen Gesetz im Einklang steht, oder die Toilette zu benutzen, wenn man keine Möglichkeit hat Toiletten innerhalb der Moschee zu benutzen, oder aufgrund einer Notwendigkeit. (Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Was macht man während des Iʿtikafs?
Man ist dazu aufgefordert, sich mit gottesdienstlichen Taten und allem, was nützlich ist, zu beschäftigen, wie etwa Koranrezitation, viel Gottesgedenken (Dhikr), über Gutes zu reden und sich nützliches Wissen anzueignen.
Eine Person, die das Iʿtikaf praktiziert, darf essen, trinken, schlafen, reden und alles tun, was normalerweise erlaubt ist, außer Geschlechtsverkehr, Küssen und Berührungen mit Lustempfinden. (Shurunbulali: Nur al-Idah)
Der erhabene Gott sagt: »Und nähert euch nicht euren Frauen, während ihr den spirituellen Rückzug in den Moscheen verrichtet.« (Koran 2, 187) Derartige Handlungen zu begehen, beenden da Iʿtikaf, ob außerhalb oder innerhalb der Moschee. Wenn man beispielsweise die Moschee aus einem Grund verlässt, der mit dem religiösen Gesetz im Einklang steht, und dabei dem Geschlechtsverkehr mit seinem Ehepartner verfällt, so beendet diese Handlung das Iʿtikaf. Diese Handlungen beendet das Iʿtikaf unabhängig davon, ob man sie am Tag oder in der Nacht begeht.
(Shurunbulali: Maraqi al-Falah; Tahtawi: Hashiya at-Tahtawi; Shurunbulali: Imdad al-Fattah)
Es ist unerwünscht, zu glauben, dass das Schweigen während des Iʿtikafs zu den gottesdienstlichen Taten gehört. Überdies ist es unerwünscht, zu arbeiten oder Handel zu betreiben. (Shurunbulali: Nur al-Idah)
Möge Gott unser Fasten und jede gottesdienstliche Tat, die wir zu Seiner Zufriedenheit verrichten, annehmen.